Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/01/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/01/0520

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FPG 2005 §24
FrG 1997 §7 Abs4 Z4
NAG 2005
NAGDV 2005 §11 Abs1 litb Z10
StbG 1985 §10 Abs1 Z1

Beachte


Besprechung in:
migralex 03/2010, S 104 bis 107;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung weisen die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) ausdrücklich darauf hin, dass der Staatsbürgerschaftswerber zur Niederlassung entweder einen "Aufenthaltstitel" nach dem 1. bis 3. Hauptstück des 2. Teiles des NAG benötigt oder sich als EWR- oder Schweizer Bürger nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des NAG "rechtmäßig" im Bundesgebiet niedergelassen haben muss. "Niedergelassen" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Das Argument, alleine der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle das Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, greift zu kurz. Zwar definiert das NAG die Niederlassung als "tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu näher bezeichneten Zwecken (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Niederlassung nach dem Obgesagten auch eine "rechtmäßige" sein muss, um die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG zu erfüllen. [Hier: Nach Paragraph 11, Absatz eins, lit. B. Ziffer 10, NAG-DV gilt eine nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdengesetz 1997 erteilte "Aufenthaltserlaubnis Selbständig" (lediglich) als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C) im Sinne des Paragraph 24, Fremdenpolizeigesetz 2005 weiter. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis stellt somit auch keinen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG dar (Hinweis E vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0310).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010520.X03

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2006010520_20090625X03

Rechtssatz für 2010/01/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/01/0008

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0520 E 25. Juni 2009 RS 3 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung weisen die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) ausdrücklich darauf hin, dass der Staatsbürgerschaftswerber zur Niederlassung entweder einen "Aufenthaltstitel" nach dem 1. bis 3. Hauptstück des 2. Teiles des NAG benötigt oder sich als EWR- oder Schweizer Bürger nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des NAG "rechtmäßig" im Bundesgebiet niedergelassen haben muss. "Niedergelassen" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Das Argument, alleine der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle das Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, greift zu kurz. Zwar definiert das NAG die Niederlassung als "tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu näher bezeichneten Zwecken (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Niederlassung nach dem Obgesagten auch eine "rechtmäßige" sein muss, um die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG zu erfüllen. [Hier: Nach Paragraph 11, Absatz eins, lit. B. Ziffer 10, NAG-DV gilt eine nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdengesetz 1997 erteilte "Aufenthaltserlaubnis Selbständig" (lediglich) als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C) im Sinne des Paragraph 24, Fremdenpolizeigesetz 2005 weiter. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis stellt somit auch keinen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG dar (Hinweis E vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0310).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010008.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010008_20120126X02

Rechtssatz für 2011/01/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/01/0198

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §2 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0520 E 25. Juni 2009 RS 3 (hier nur zweiter bis fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung weisen die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) ausdrücklich darauf hin, dass der Staatsbürgerschaftswerber zur Niederlassung entweder einen "Aufenthaltstitel" nach dem 1. bis 3. Hauptstück des 2. Teiles des NAG benötigt oder sich als EWR- oder Schweizer Bürger nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des NAG "rechtmäßig" im Bundesgebiet niedergelassen haben muss. "Niedergelassen" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Das Argument, alleine der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle das Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, greift zu kurz. Zwar definiert das NAG die Niederlassung als "tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu näher bezeichneten Zwecken (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Niederlassung nach dem Obgesagten auch eine "rechtmäßige" sein muss, um die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG zu erfüllen. [Hier: Nach Paragraph 11, Absatz eins, lit. B. Ziffer 10, NAG-DV gilt eine nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdengesetz 1997 erteilte "Aufenthaltserlaubnis Selbständig" (lediglich) als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C) im Sinne des Paragraph 24, Fremdenpolizeigesetz 2005 weiter. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis stellt somit auch keinen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG dar (Hinweis E vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0310).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010198.X03

Im RIS seit

25.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2011010198_20120919X03

Rechtssatz für 2011/01/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/01/0270

Entscheidungsdatum

11.10.2012

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0520 E 25. Juni 2009 RS 3 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung weisen die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) ausdrücklich darauf hin, dass der Staatsbürgerschaftswerber zur Niederlassung entweder einen "Aufenthaltstitel" nach dem 1. bis 3. Hauptstück des 2. Teiles des NAG benötigt oder sich als EWR- oder Schweizer Bürger nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des NAG "rechtmäßig" im Bundesgebiet niedergelassen haben muss. "Niedergelassen" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Das Argument, alleine der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle das Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, greift zu kurz. Zwar definiert das NAG die Niederlassung als "tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu näher bezeichneten Zwecken (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Niederlassung nach dem Obgesagten auch eine "rechtmäßige" sein muss, um die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG zu erfüllen. [Hier: Nach Paragraph 11, Absatz eins, lit. B. Ziffer 10, NAG-DV gilt eine nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdengesetz 1997 erteilte "Aufenthaltserlaubnis Selbständig" (lediglich) als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C) im Sinne des Paragraph 24, Fremdenpolizeigesetz 2005 weiter. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis stellt somit auch keinen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG dar (Hinweis E vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0310).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010270.X02

Im RIS seit

01.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011010270_20121011X02