Die frühestmögliche Fortsetzung einer in Teilen absolvierten Berufsausbildung wird in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht gefordert (anders etwa § 2 Abs. 1 lit. e FLAG in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung des GAFB, BGBl. I Nr. 30/1998, oder nunmehr § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010).Die frühestmögliche Fortsetzung einer in Teilen absolvierten Berufsausbildung wird in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nicht gefordert (anders etwa Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung des GAFB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, oder nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und e FLAG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).