Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8751 F/2012

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/16/0013

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2009/15/0089). Die zeitliche Gestaltung kann zwar ein Indiz sein, der Universitätslehrgang nähme nicht die volle Zeit in Anspruch, die zeitliche Gestaltung der Verteilung einer Ausbildung, einschließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit, und einer allenfalls daneben ausgeübten eingeschränkten Erwerbstätigkeit lassen es durchaus zu, dass eine Ausbildung außerhalb der hier vom Finanzamt offensichtlich als üblich gesehenen Ausbildungszeit absolviert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160013.X06

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2010160013_20120927X06