Im Hinblick auf die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2009/15/0089). Die zeitliche Gestaltung kann zwar ein Indiz sein, der Universitätslehrgang nähme nicht die volle Zeit in Anspruch, die zeitliche Gestaltung der Verteilung einer Ausbildung, einschließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit, und einer allenfalls daneben ausgeübten eingeschränkten Erwerbstätigkeit lassen es durchaus zu, dass eine Ausbildung außerhalb der hier vom Finanzamt offensichtlich als üblich gesehenen Ausbildungszeit absolviert wird.Im Hinblick auf die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2009/15/0089). Die zeitliche Gestaltung kann zwar ein Indiz sein, der Universitätslehrgang nähme nicht die volle Zeit in Anspruch, die zeitliche Gestaltung der Verteilung einer Ausbildung, einschließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit, und einer allenfalls daneben ausgeübten eingeschränkten Erwerbstätigkeit lassen es durchaus zu, dass eine Ausbildung außerhalb der hier vom Finanzamt offensichtlich als üblich gesehenen Ausbildungszeit absolviert wird.