Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8751 F/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/16/0013

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
PsychotherapieG §4;
UniversitätsG 2002 §51 Abs1 Z20;
UniversitätsG 2002 §51 Abs1 Z22;

Rechtssatz

Die Berufsausbildung zum Beruf des Psychotherapeuten hat nach Paragraph 4, Psychotherapiegesetz in Lehrveranstaltungen u.a. der Universitätsinstitute zu erfolgen. Die durch Universitäten angebotenen Universitätslehrgänge des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums, die nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 20, UG außerordentliche Studien sind und nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 22, UG von außerordentlichen Studierenden besucht werden können, sind der Art nach eine Berufsausbildung. Eine Zulassung von jemandem durch Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz (Sondergenehmigung), wenn die sonstigen Voraussetzungen (etwa eines von näher genannten Studien oder eine näher genannte Ausbildung) nicht erfüllt sind, als Voraussetzung für die Aufnahme in das psychotherapeutische Fachspezifikum als "letzte Option", stellt kein Hindernis dar. Dass jemand keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung eines solchen Bescheides haben mag, hindert die Qualität der Berufsausbildung nicht, ist doch bei einer Reihe von Berufsausbildungen die Aufnahme in die entsprechenden Lehrgänge von einer Zulassung zu dem Lehrgang oder dergleichen abhängig, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160013.X02

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2010160013_20120927X02