Die Berufsausbildung zum Beruf des Psychotherapeuten hat nach § 4 Psychotherapiegesetz in Lehrveranstaltungen u.a. der Universitätsinstitute zu erfolgen. Die durch Universitäten angebotenen Universitätslehrgänge des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums, die nach § 51 Abs. 1 Z 20 UG außerordentliche Studien sind und nach § 51 Abs. 1 Z 22 UG von außerordentlichen Studierenden besucht werden können, sind der Art nach eine Berufsausbildung. Eine Zulassung von jemandem durch Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz (Sondergenehmigung), wenn die sonstigen Voraussetzungen (etwa eines von näher genannten Studien oder eine näher genannte Ausbildung) nicht erfüllt sind, als Voraussetzung für die Aufnahme in das psychotherapeutische Fachspezifikum als "letzte Option", stellt kein Hindernis dar. Dass jemand keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung eines solchen Bescheides haben mag, hindert die Qualität der Berufsausbildung nicht, ist doch bei einer Reihe von Berufsausbildungen die Aufnahme in die entsprechenden Lehrgänge von einer Zulassung zu dem Lehrgang oder dergleichen abhängig, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.Die Berufsausbildung zum Beruf des Psychotherapeuten hat nach Paragraph 4, Psychotherapiegesetz in Lehrveranstaltungen u.a. der Universitätsinstitute zu erfolgen. Die durch Universitäten angebotenen Universitätslehrgänge des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums, die nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 20, UG außerordentliche Studien sind und nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 22, UG von außerordentlichen Studierenden besucht werden können, sind der Art nach eine Berufsausbildung. Eine Zulassung von jemandem durch Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz (Sondergenehmigung), wenn die sonstigen Voraussetzungen (etwa eines von näher genannten Studien oder eine näher genannte Ausbildung) nicht erfüllt sind, als Voraussetzung für die Aufnahme in das psychotherapeutische Fachspezifikum als "letzte Option", stellt kein Hindernis dar. Dass jemand keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung eines solchen Bescheides haben mag, hindert die Qualität der Berufsausbildung nicht, ist doch bei einer Reihe von Berufsausbildungen die Aufnahme in die entsprechenden Lehrgänge von einer Zulassung zu dem Lehrgang oder dergleichen abhängig, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.