Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/11/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/11/0193

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §11a;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erläuterungen zu Paragraph 11 a, KA-AZG 1997 (588 BlgNR, 23. GP, 3) lassen erkennen, dass Anlass für die Einfügung dieser Bestimmung vor allem der Wunsch nach einer Neuregelung der arbeitszeitrechtlichen Verantwortlichkeit in den Fällen war, in denen eine Gebietskörperschaft Ärzte und Krankenpfleger zur Dienstleistung bei einem anderen Rechtsträger (ausgegliederten Krankenanstaltenträger) verpflichtet. In diesen Fällen sollte die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KA-AZG 1997 - erstmals - auf die ausgegliederten Rechtsträger übergehen. Der Umstand, dass in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2008, die Mitwirkung der Medizinischen Universitäten am Betrieb der Krankenanstalt nicht erwähnt wird, ist ein Hinweis darauf, dass diese Mitwirkung vom Gesetzgeber nicht als Arbeitskräfteüberlassung iS des Paragraph 11 a, KA-AZG 1997 verstanden wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010110193.X02

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2010110193_20140821X02