Die Erläuterungen zu § 11a KA-AZG 1997 (588 BlgNR, 23. GP, 3) lassen erkennen, dass Anlass für die Einfügung dieser Bestimmung vor allem der Wunsch nach einer Neuregelung der arbeitszeitrechtlichen Verantwortlichkeit in den Fällen war, in denen eine Gebietskörperschaft Ärzte und Krankenpfleger zur Dienstleistung bei einem anderen Rechtsträger (ausgegliederten Krankenanstaltenträger) verpflichtet. In diesen Fällen sollte die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KA-AZG 1997 - erstmals - auf die ausgegliederten Rechtsträger übergehen. Der Umstand, dass in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2008 die Mitwirkung der Medizinischen Universitäten am Betrieb der Krankenanstalt nicht erwähnt wird, ist ein Hinweis darauf, dass diese Mitwirkung vom Gesetzgeber nicht als Arbeitskräfteüberlassung iS des § 11a KA-AZG 1997 verstanden wurde.Die Erläuterungen zu Paragraph 11 a, KA-AZG 1997 (588 BlgNR, 23. GP, 3) lassen erkennen, dass Anlass für die Einfügung dieser Bestimmung vor allem der Wunsch nach einer Neuregelung der arbeitszeitrechtlichen Verantwortlichkeit in den Fällen war, in denen eine Gebietskörperschaft Ärzte und Krankenpfleger zur Dienstleistung bei einem anderen Rechtsträger (ausgegliederten Krankenanstaltenträger) verpflichtet. In diesen Fällen sollte die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KA-AZG 1997 - erstmals - auf die ausgegliederten Rechtsträger übergehen. Der Umstand, dass in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2008, die Mitwirkung der Medizinischen Universitäten am Betrieb der Krankenanstalt nicht erwähnt wird, ist ein Hinweis darauf, dass diese Mitwirkung vom Gesetzgeber nicht als Arbeitskräfteüberlassung iS des Paragraph 11 a, KA-AZG 1997 verstanden wurde.