Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/12/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/12/0141

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255). Im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten (Hinweis E 18.11.1992, 92/12/0208, 0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120141.X01

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2001120141_20020925X01

Rechtssatz für 2001/12/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/12/0156

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255). Im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten (Hinweis E 18.11.1992, 92/12/0208, 0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120156.X02

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2001120156_20021023X02

Rechtssatz für 97/12/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/12/0376

Entscheidungsdatum

11.12.2002

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255). Im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten (Hinweis E 18.11.1992, 92/12/0208, 0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120376.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1997120376_20021211X01

Rechtssatz für 2003/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/12/0080

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255). Im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten (Hinweis E 18.11.1992, 92/12/0208, 0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X02

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003120080_20060331X02

Rechtssatz für 2010/09/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/09/0200

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0202 2010/09/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255). Im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten (Hinweis E 18.11.1992, 92/12/0208, 0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090200.X02

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2010090200_20121218X02

Rechtssatz für Ra 2025/12/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0071

Entscheidungsdatum

13.07.2026

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1
RGV 1955 §2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255). Im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten (Hinweis E 18.11.1992, 92/12/0208, 0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120071.L02

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025120071_20260713L01