Die im Bescheid zu erfolgende Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke ergibt sich im Sinne des Gesetzes einerseits dahingehend, dass iSd § 1 Abs. 2 und § 4 DMSG 1923 "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39), zum anderen aber iSd § 1 Abs. 8 DMSG 1923, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist". Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass mit dem angefochtenen Bescheid sämtliche der "historischen Höhensiedlung" zuordenbaren Überreste unter Schutz gestellt worden sind und nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes der "historischen Höhensiedlung" und zusammenhängender Überreste Bedacht genommen wird, sind von dem mit der vorliegenden Unterschutzstellung bewirkten Verbot des § 4 Abs. 1 DMSG 1923 jedoch nicht erfasst (vgl. E 16. Dezember 2008, 2007/09/0065, Reste eines römischen Legionslagers; E 15. Dezember 2011, 2009/09/0299, prähistorische Befestigungsanlage).Die im Bescheid zu erfolgende Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke ergibt sich im Sinne des Gesetzes einerseits dahingehend, dass iSd Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, DMSG 1923 "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39), zum anderen aber iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG 1923, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist". Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass mit dem angefochtenen Bescheid sämtliche der "historischen Höhensiedlung" zuordenbaren Überreste unter Schutz gestellt worden sind und nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes der "historischen Höhensiedlung" und zusammenhängender Überreste Bedacht genommen wird, sind von dem mit der vorliegenden Unterschutzstellung bewirkten Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 jedoch nicht erfasst vergleiche E 16. Dezember 2008, 2007/09/0065, Reste eines römischen Legionslagers; E 15. Dezember 2011, 2009/09/0299, prähistorische Befestigungsanlage).