Für das Vorliegen eines Ensembles iSd § 1 Abs. 3 DMSG 1923 ist es nicht erforderlich, dass die zu einem solchen gehörenden Objekte aus derselben historischen Stilrichtung stammen, die Erhaltung eines Ensembles kann vielmehr auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn es sich um Gebäude verschiedener Stilrichtungen handelt; die Einheit kann auch gewachsen sein (vgl. E 23. Mai 1979, 0125/79; E 29. April 2011, 2010/09/0230).Für das Vorliegen eines Ensembles iSd Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 ist es nicht erforderlich, dass die zu einem solchen gehörenden Objekte aus derselben historischen Stilrichtung stammen, die Erhaltung eines Ensembles kann vielmehr auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn es sich um Gebäude verschiedener Stilrichtungen handelt; die Einheit kann auch gewachsen sein vergleiche E 23. Mai 1979, 0125/79; E 29. April 2011, 2010/09/0230).