Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/09/0032
Entscheidungsdatum
14.12.2012
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1 Abs3;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0166 E 9. Dezember 2010 RS 1
Stammrechtssatz
Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG 1923 zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche - dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage - bestehen (vgl. E 3. Juni 2004, 2001/09/0113). Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG 1923 geforderten Zusammenhang stehen.Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche - dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage - bestehen vergleiche E 3. Juni 2004, 2001/09/0113). Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 geforderten Zusammenhang stehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090032.X02
Im RIS seit
28.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013
Dokumentnummer
JWR_2010090032_20121214X02