Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18004 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0166

Entscheidungsdatum

09.12.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche - dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage - bestehen vergleiche E 3. Juni 2004, 2001/09/0113). Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 geforderten Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090166.X01

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010090166_20101209X01

Rechtssatz für 2010/09/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/09/0032

Entscheidungsdatum

14.12.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0166 E 9. Dezember 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche - dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage - bestehen vergleiche E 3. Juni 2004, 2001/09/0113). Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 geforderten Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090032.X02

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2010090032_20121214X02