Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen kommt grundsätzlich bei einem Antrag nach § 5 DMSG 1923 zum Tragen, bei der Unterschutzstellung selbst nur durch Beachtung des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (Hinweis E 22. März 2011, 2009/09/0248).Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen kommt grundsätzlich bei einem Antrag nach Paragraph 5, DMSG 1923 zum Tragen, bei der Unterschutzstellung selbst nur durch Beachtung des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (Hinweis E 22. März 2011, 2009/09/0248).