§§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um Kontaktaufnahme beim potentiellen Dienstgeber bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Die Arbeitslose traf daher die Verpflichtung, die ihr zugewiesene Beschäftigung zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzutreten (hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0071).Paragraphen 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um Kontaktaufnahme beim potentiellen Dienstgeber bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Die Arbeitslose traf daher die Verpflichtung, die ihr zugewiesene Beschäftigung zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzutreten (hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0071).