Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/08/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/08/0117

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

E3R E05204020
E6J
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art67;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art68 ;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71 Abs1 litb Zii;
61979CJ0067 Fellinger VORAB;
AlVG 1977 §21 Abs7 idF 2000/I/142;

Rechtssatz

Die Berechnungsvorschrift des Paragraph 21, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, soll im Falle eines Grenzgängers sicherstellen, dass soweit irgendwie möglich die Beschäftigungsbedingungen und das Entgelt berücksichtigt werden, die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates gegolten haben. Darunter ist in der Regel jenes Entgelt zu verstehen, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit bezogen hat (EuGH Rs C-67/79, 28.2.1980, Fellinger). Soweit der Beschäftigte kein Grenzgänger ist, wird die letzte Beschäftigung im Ausland so betrachtet, als wäre sie im Inland zurückgelegt worden und es ist unter Heranziehung der tatsächlichen Verhältnisse der letzten Beschäftigung im Ausland (und nicht etwa der derzeit bestehenden realen Marktchancen des nunmehr Arbeitslosen auf dem inländischen Arbeitsmarkt) zu prüfen, welches Entgelt bei einer gleichartigen Tätigkeit im Inland erzielt worden wäre. Soweit eine gleichartige Tätigkeit im Inland nicht existiert, ist eine nach den maßgeblichen Beschäftigungsmerkmalen vergleichbare Tätigkeit heranzuziehen. Es ist jedenfalls eine möglichste Annäherung an die realen Verhältnisse im Inland anzustreben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61979CJ0067 Fellinger VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080117.X02

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080117_20120502X02