Die Berechnungsvorschrift des § 21 Abs. 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 142/2000 soll im Falle eines Grenzgängers sicherstellen, dass soweit irgendwie möglich die Beschäftigungsbedingungen und das Entgelt berücksichtigt werden, die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates gegolten haben. Darunter ist in der Regel jenes Entgelt zu verstehen, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit bezogen hat (EuGH Rs C-67/79, 28.2.1980, Fellinger). Soweit der Beschäftigte kein Grenzgänger ist, wird die letzte Beschäftigung im Ausland so betrachtet, als wäre sie im Inland zurückgelegt worden und es ist unter Heranziehung der tatsächlichen Verhältnisse der letzten Beschäftigung im Ausland (und nicht etwa der derzeit bestehenden realen Marktchancen des nunmehr Arbeitslosen auf dem inländischen Arbeitsmarkt) zu prüfen, welches Entgelt bei einer gleichartigen Tätigkeit im Inland erzielt worden wäre. Soweit eine gleichartige Tätigkeit im Inland nicht existiert, ist eine nach den maßgeblichen Beschäftigungsmerkmalen vergleichbare Tätigkeit heranzuziehen. Es ist jedenfalls eine möglichste Annäherung an die realen Verhältnisse im Inland anzustreben.Die Berechnungsvorschrift des Paragraph 21, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, soll im Falle eines Grenzgängers sicherstellen, dass soweit irgendwie möglich die Beschäftigungsbedingungen und das Entgelt berücksichtigt werden, die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates gegolten haben. Darunter ist in der Regel jenes Entgelt zu verstehen, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit bezogen hat (EuGH Rs C-67/79, 28.2.1980, Fellinger). Soweit der Beschäftigte kein Grenzgänger ist, wird die letzte Beschäftigung im Ausland so betrachtet, als wäre sie im Inland zurückgelegt worden und es ist unter Heranziehung der tatsächlichen Verhältnisse der letzten Beschäftigung im Ausland (und nicht etwa der derzeit bestehenden realen Marktchancen des nunmehr Arbeitslosen auf dem inländischen Arbeitsmarkt) zu prüfen, welches Entgelt bei einer gleichartigen Tätigkeit im Inland erzielt worden wäre. Soweit eine gleichartige Tätigkeit im Inland nicht existiert, ist eine nach den maßgeblichen Beschäftigungsmerkmalen vergleichbare Tätigkeit heranzuziehen. Es ist jedenfalls eine möglichste Annäherung an die realen Verhältnisse im Inland anzustreben.