Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/07/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/07/0115

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

L61454 Kulturflächenschutz Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich

Norm

Alm- KulturflächenschutzG OÖ 1999 §10 Abs1 Z1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs4;
ROG OÖ 1994;

Rechtssatz

Nach dem OÖ ROG 1994 gibt es die Möglichkeit der Gründlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" (Paragraph 30, Absatz 4, OÖ ROG 1994); liegt eine solche Widmung vor, ist die Neuaufforstung als Christbaumkultur die nach dem OÖ ROG 1994 "bestimmungsgemäße Nutzung" des Grundstückes. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 ist eine solche Neuaufforstung zulässig. Außerhalb einer solchen Widmung und der damit klar festgelegten, raumordnungsrechtlich bestimmungsgemäßen Nutzung ist aber entscheidend, ob die konkrete Nutzung den Zielen der Raumordnung widerspricht; ein solcher Widerspruch kann aber bei jeder planvollen, auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten landwirtschaftlichen Nutzung, somit auch bei der Neuaufforstung mit einer Christbaumkultur, gegeben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070115.X05

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2010070115_20120322X05