Nach dem OÖ ROG 1994 gibt es die Möglichkeit der Gründlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" (§ 30 Abs. 4 OÖ ROG 1994); liegt eine solche Widmung vor, ist die Neuaufforstung als Christbaumkultur die nach dem OÖ ROG 1994 "bestimmungsgemäße Nutzung" des Grundstückes. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 ist eine solche Neuaufforstung zulässig. Außerhalb einer solchen Widmung und der damit klar festgelegten, raumordnungsrechtlich bestimmungsgemäßen Nutzung ist aber entscheidend, ob die konkrete Nutzung den Zielen der Raumordnung widerspricht; ein solcher Widerspruch kann aber bei jeder planvollen, auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten landwirtschaftlichen Nutzung, somit auch bei der Neuaufforstung mit einer Christbaumkultur, gegeben sein.Nach dem OÖ ROG 1994 gibt es die Möglichkeit der Gründlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" (Paragraph 30, Absatz 4, OÖ ROG 1994); liegt eine solche Widmung vor, ist die Neuaufforstung als Christbaumkultur die nach dem OÖ ROG 1994 "bestimmungsgemäße Nutzung" des Grundstückes. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 ist eine solche Neuaufforstung zulässig. Außerhalb einer solchen Widmung und der damit klar festgelegten, raumordnungsrechtlich bestimmungsgemäßen Nutzung ist aber entscheidend, ob die konkrete Nutzung den Zielen der Raumordnung widerspricht; ein solcher Widerspruch kann aber bei jeder planvollen, auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten landwirtschaftlichen Nutzung, somit auch bei der Neuaufforstung mit einer Christbaumkultur, gegeben sein.