Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/06/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/06/0074

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80201 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauG Bgld 1997 §5 Abs2 idF 2005/018;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3 idF 2005/018;
BauV Bgld 1998 §2 Abs12 idF 2003/068;
BauV Bgld 1998 §2 Abs12 Z1 idF 2003/068;
Teilbebauungsplan Weiden 2003 Riedbereich Rain §4;

Rechtssatz

Der Teilbebauungsplan Weiden 2003 Riedbereich Rain stellt zur Ermittlung der Gebäudehöhe, mangels Unterscheidung an allen Fronten des Gebäudes (also abweichend von Paragraph 2, Absatz 12, der früheren Bgld BauV 1998), auf das angrenzende Straßenniveau als Bezugspunkt ab, enthält aber keine Bestimmungen, wie vorzugehen ist, wenn die Straße geneigt ist. In solchen Fällen ist daher (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 12, Ziffer eins, der früheren Bgld BauV 1998) vom verglichenen Gelände auszugehen. Das ist dann unproblematisch, wenn das Grundstück nur an eine Straße grenzt, was aber hier, weil es sich (auch) um ein Eckgrundstück handelt, nicht der Fall ist. Entgegen der Annahme der Behörde kann es aber nicht angehen, auf jene Straßenfront abzustellen, an welcher sich der Eingang in das Wohnhaus befindet, weil es ja ansonsten der Bauwerber in der Hand hätte, die Höhenbestimmungen des Bebauungsplanes dadurch zu manipulieren, dass er den Eingang bei einem stark geneigten Gelände an der für ihn günstigeren Position plant (im Übrigen ist nicht gesagt, dass sich der Eingang gerade an einer Straßenfront befinden muss). Da nach dem Konzept des Bebauungsplanes nur ein Höhenbezugspunkt vorgesehen ist, das Gebäude aber zwei Straßenfronten hat, ergibt sich hier der maßgebliche Höhenbezugspunkt angesichts des geneigten Verlaufes beider Straßen aus dem über beide Fronten verglichenen Straßenniveau.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060074.X03

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Dokumentnummer

JWR_2010060074_20100623X03