Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2010/05/0207
Entscheidungsdatum
10.12.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §69 Abs1 idF 2005/041;
BauO Wr §69 Abs2 idF 2005/041;
BauO Wr §75;
Rechtssatz
Sieht ein Bebauungsplan in Ergänzung der gesetzlichen Regelung des § 75 Wr BauO über die zulässige Gebäudehöhe ausdrücklich eine Beschränkung der Gebäudehöhe vor, so hat sich die Prüfung der Wesentlichkeit einer Abweichung von dieser Anordnung - auch wenn das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtige örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden sollte - an der festgelegten Beschränkung zu orientieren. Die einem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan innewohnende Tendenz kann also selbst dann unterlaufen werden, wenn das darin "beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung mit der beabsichtigten Abweichung nicht grundlegend anders werden" sollte, weil das Fehlen dieser Tatbestandselemente jedenfalls Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Abweichungen von den Bebauungsvorschriften ist (Hinweis E 19. Juni 2002, 2001/05/0275, hinsichtlich einer Abweichung zur festgelegten Tiefe eines Gebäudeteiles).Sieht ein Bebauungsplan in Ergänzung der gesetzlichen Regelung des Paragraph 75, Wr BauO über die zulässige Gebäudehöhe ausdrücklich eine Beschränkung der Gebäudehöhe vor, so hat sich die Prüfung der Wesentlichkeit einer Abweichung von dieser Anordnung - auch wenn das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtige örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden sollte - an der festgelegten Beschränkung zu orientieren. Die einem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan innewohnende Tendenz kann also selbst dann unterlaufen werden, wenn das darin "beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung mit der beabsichtigten Abweichung nicht grundlegend anders werden" sollte, weil das Fehlen dieser Tatbestandselemente jedenfalls Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Abweichungen von den Bebauungsvorschriften ist (Hinweis E 19. Juni 2002, 2001/05/0275, hinsichtlich einer Abweichung zur festgelegten Tiefe eines Gebäudeteiles).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050207.X06
Im RIS seit
26.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014
Dokumentnummer
JWR_2010050207_20131210X06