Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/20/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15200 A/1999

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/20/0110

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Da der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, anderenfalls eine Rechtfertigung hiefür nicht vorliegen kann. Damit kann aber - anders als die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 vorzugeben scheinen - nicht schon allein durch die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein die schießsportliche Verwendung dieser benötigten weiteren Waffen als glaubhaft gemacht angesehen werden. Selbst wenn die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein eine Rechtfertigung zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 mit der grundsätzlich vorzunehmenden Beschränkung des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996 darstellen mag, so kann dies für die Ausübung des Schießsportes unter Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen nicht gelten. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein allein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sportes, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes - in der Regel wird der Anfänger zunächst mit einer geliehenen Waffe und nach Erlernung der Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsportes mit ein oder zwei eigenen Waffen das Auslangen finden - bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1999200110_19990723X02

Rechtssatz für 98/20/0562

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/20/0562

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Da der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, anderenfalls eine Rechtfertigung hiefür nicht vorliegen kann. Damit kann aber - anders als die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 vorzugeben scheinen - nicht schon allein durch die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein die schießsportliche Verwendung dieser benötigten weiteren Waffen als glaubhaft gemacht angesehen werden. Selbst wenn die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein eine Rechtfertigung zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 mit der grundsätzlich vorzunehmenden Beschränkung des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996 darstellen mag, so kann dies für die Ausübung des Schießsportes unter Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen nicht gelten. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein allein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sportes, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes - in der Regel wird der Anfänger zunächst mit einer geliehenen Waffe und nach Erlernung der Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsportes mit ein oder zwei eigenen Waffen das Auslangen finden - bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200562.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200562_20000921X01

Rechtssatz für 2010/03/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/03/0082

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 2 (hier: nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Da der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, anderenfalls eine Rechtfertigung hiefür nicht vorliegen kann. Damit kann aber - anders als die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 vorzugeben scheinen - nicht schon allein durch die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein die schießsportliche Verwendung dieser benötigten weiteren Waffen als glaubhaft gemacht angesehen werden. Selbst wenn die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein eine Rechtfertigung zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 mit der grundsätzlich vorzunehmenden Beschränkung des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996 darstellen mag, so kann dies für die Ausübung des Schießsportes unter Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen nicht gelten. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein allein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sportes, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes - in der Regel wird der Anfänger zunächst mit einer geliehenen Waffe und nach Erlernung der Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsportes mit ein oder zwei eigenen Waffen das Auslangen finden - bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030082.X06

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2010030082_20110127X06