Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;

Rechtssatz

Während es nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, LuftfahrtG darauf ankommt, dass für eine Außenlandung bzw eine Außenabflug eines Zivilluftfahrzeugs die erforderliche Bewilligung eingeholt wurde, kommt es nach Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG darauf an, dass (zudem) das Einverständnis des Verfügungsberechtigten für die Benützung eines Grundstücks für die Außenlandung bzw den Außenabflug eingeholt wurde. Damit betreffen Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG mit seinem Verweis auf Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG einerseits, und Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG andererseits, Verhaltensweisen, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X04

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X04