Während es nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 LuftfahrtG darauf ankommt, dass für eine Außenlandung bzw eine Außenabflug eines Zivilluftfahrzeugs die erforderliche Bewilligung eingeholt wurde, kommt es nach § 9 Abs 4 LuftfahrtG darauf an, dass (zudem) das Einverständnis des Verfügungsberechtigten für die Benützung eines Grundstücks für die Außenlandung bzw den Außenabflug eingeholt wurde. Damit betreffen § 9 Abs 1 LuftfahrtG mit seinem Verweis auf § 9 Abs 2 LuftfahrtG einerseits, und § 9 Abs 4 LuftfahrtG andererseits, Verhaltensweisen, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden.Während es nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, LuftfahrtG darauf ankommt, dass für eine Außenlandung bzw eine Außenabflug eines Zivilluftfahrzeugs die erforderliche Bewilligung eingeholt wurde, kommt es nach Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG darauf an, dass (zudem) das Einverständnis des Verfügungsberechtigten für die Benützung eines Grundstücks für die Außenlandung bzw den Außenabflug eingeholt wurde. Damit betreffen Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG mit seinem Verweis auf Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG einerseits, und Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG andererseits, Verhaltensweisen, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden.