Aus § 9 Abs 1 LuftfahrtG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich in § 9 Abs 2 LuftfahrtG nichts anderes ergibt. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) sind nach Abs 2 des § 9 leg cit nur mit der dort geregelten Bewilligung zulässig. Dazu tritt (wie seine Formulierung zeigt: "außerdem nur zulässig") das Gebot des Abs 4 des § 9 LuftfahrtG, wonach für die Benützung einer Landfläche für eine Außenlandung oder einen Außenabflug iSd § 9 Abs 2 LuftfahrtG das Einverständnis - somit die Zustimmung - des über das Grundstück Verfügungsberechtigten erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass derjenige, der eine Außenlandung bzw einen Außenabflug in Aussicht nimmt, zusätzlich zum Besitz der nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG erforderlichen Bewilligung das Einverständnis des Bewilligungsberechtigten der Landfläche einzuholen hat, die für den Abflug bzw die Landung benützt werden soll.Aus Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich in Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG nichts anderes ergibt. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) sind nach Absatz 2, des Paragraph 9, leg cit nur mit der dort geregelten Bewilligung zulässig. Dazu tritt (wie seine Formulierung zeigt: "außerdem nur zulässig") das Gebot des Absatz 4, des Paragraph 9, LuftfahrtG, wonach für die Benützung einer Landfläche für eine Außenlandung oder einen Außenabflug iSd Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG das Einverständnis - somit die Zustimmung - des über das Grundstück Verfügungsberechtigten erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass derjenige, der eine Außenlandung bzw einen Außenabflug in Aussicht nimmt, zusätzlich zum Besitz der nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG erforderlichen Bewilligung das Einverständnis des Bewilligungsberechtigten der Landfläche einzuholen hat, die für den Abflug bzw die Landung benützt werden soll.