Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;

Rechtssatz

Aus Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich in Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG nichts anderes ergibt. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) sind nach Absatz 2, des Paragraph 9, leg cit nur mit der dort geregelten Bewilligung zulässig. Dazu tritt (wie seine Formulierung zeigt: "außerdem nur zulässig") das Gebot des Absatz 4, des Paragraph 9, LuftfahrtG, wonach für die Benützung einer Landfläche für eine Außenlandung oder einen Außenabflug iSd Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG das Einverständnis - somit die Zustimmung - des über das Grundstück Verfügungsberechtigten erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass derjenige, der eine Außenlandung bzw einen Außenabflug in Aussicht nimmt, zusätzlich zum Besitz der nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG erforderlichen Bewilligung das Einverständnis des Bewilligungsberechtigten der Landfläche einzuholen hat, die für den Abflug bzw die Landung benützt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X03

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X03