Die 1. und 2. Tierhaltungsverordnung regeln die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 TierSchutzG 2005 genannten Tierhaltungsbedingungen, dies bedeutet, dass die Verletzung der dort angeführten Vorgaben hinsichtlich der Größe bestimmter Anlagen jedenfalls einen Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung (§ 24 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 2 TierSchutzG 2005) darstellt. Gemäß § 38 Abs. 3 TierSchutzG 2005 begeht nämlich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 7.500,-- zu betrafen nicht nur, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen die §§ 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 TierSchutzG 2005 verstößt, sondern auch, wer gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Darunter fallen nicht nur Bescheide, sondern auch die gemäß §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 3 TierSchutzG 2005 erlassene 1. und 2. Tierhaltungsverordnung.Die 1. und 2. Tierhaltungsverordnung regeln die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, TierSchutzG 2005 genannten Tierhaltungsbedingungen, dies bedeutet, dass die Verletzung der dort angeführten Vorgaben hinsichtlich der Größe bestimmter Anlagen jedenfalls einen Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, TierSchutzG 2005) darstellt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TierSchutzG 2005 begeht nämlich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 7.500,-- zu betrafen nicht nur, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen die Paragraphen 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 TierSchutzG 2005 verstößt, sondern auch, wer gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Darunter fallen nicht nur Bescheide, sondern auch die gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und 25 Absatz 3, TierSchutzG 2005 erlassene 1. und 2. Tierhaltungsverordnung.