Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/01/0153
Entscheidungsdatum
26.01.2012
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs2 Z2 idF 2006/I/037;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/01/0025 E 27. Februar 2013
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/01/0741 E 23. September 2009 RS 1
Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010153.X01
Im RIS seit
27.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013
Dokumentnummer
JWR_2011010153_20120126X01