Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/22/0260
Entscheidungsdatum
31.05.2011
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §54 Abs1
FPG 2005 §66 Abs1
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2009/22/0282
2009/22/0283
Rechtssatz
Da der Fremde seit dem Alter von zwei Jahren in Österreich aufgewachsen und hier rechtmäßig niedergelassen ist sowie bereits die Volksschule besucht, würde ein Verlassen Österreichs einen sehr schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben zur Folge haben. Da sich die gesamte Familie über Jahre hindurch rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, der Fremde auf die Obsorge durch seine Eltern angewiesen ist und die Ausweisungen lediglich mit einem fehlenden Krankenversicherungsschutz der Eltern begründet werden könnten, stellt die Ausweisung auch der Eltern einen so starken Eingriff in das Familienleben aller Beschwerdeführer in Österreich dar, dass dieser Ausweisung § 66 FrPolG 2005 entgegen steht.Da der Fremde seit dem Alter von zwei Jahren in Österreich aufgewachsen und hier rechtmäßig niedergelassen ist sowie bereits die Volksschule besucht, würde ein Verlassen Österreichs einen sehr schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben zur Folge haben. Da sich die gesamte Familie über Jahre hindurch rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, der Fremde auf die Obsorge durch seine Eltern angewiesen ist und die Ausweisungen lediglich mit einem fehlenden Krankenversicherungsschutz der Eltern begründet werden könnten, stellt die Ausweisung auch der Eltern einen so starken Eingriff in das Familienleben aller Beschwerdeführer in Österreich dar, dass dieser Ausweisung Paragraph 66, FrPolG 2005 entgegen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220260.X02
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2009220260_20110531X02