Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2009/18/0501
Entscheidungsdatum
19.06.2012
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §54 Abs1 Z2
FPG 2005 §66
NAG 2005 §64 Abs2
Rechtssatz
Da der Fremde bislang nur im Besitz eines Aufenthaltstitels für Studierende gewesen ist und gemäß § 64 Abs. 2 NAG 2005 die in diesem Rahmen ausgeübte Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf, kann die berufliche Integration des Fremden nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen.Da der Fremde bislang nur im Besitz eines Aufenthaltstitels für Studierende gewesen ist und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG 2005 die in diesem Rahmen ausgeübte Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf, kann die berufliche Integration des Fremden nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009180501.X03
Im RIS seit
24.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2009180501_20120619X03