Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/08/0114

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (Hinweis: E 20. April 2005, 2004/08/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080114.X02

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080114_20110706X02

Rechtssatz für 2011/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/08/0013

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0067 E 7. September 2011 2011/08/0183 E 7. September 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0114 E 6. Juli 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (Hinweis: E 20. April 2005, 2004/08/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080013.X01

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2011080013_20110706X01

Rechtssatz für 2009/08/0268

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/08/0268

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0114 E 6. Juli 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (Hinweis: E 20. April 2005, 2004/08/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080268.X01

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080268_20110907X01

Rechtssatz für 2010/08/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/08/0245

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0114 E 6. Juli 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (Hinweis: E 20. April 2005, 2004/08/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080245.X01

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080245_20110907X01

Rechtssatz für 2008/08/0273

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/08/0273

Entscheidungsdatum

16.11.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0114 E 6. Juli 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (Hinweis: E 20. April 2005, 2004/08/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080273.X01

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080273_20111116X01