Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/08/0013
Entscheidungsdatum
06.07.2011
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/08/0067 E 7. September 2011
2011/08/0183 E 7. September 2011
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0114 E 6. Juli 2011 RS 2
Stammrechtssatz
Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (Hinweis: E 20. April 2005, 2004/08/0031).Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (Hinweis: E 20. April 2005, 2004/08/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080013.X01
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
JWR_2011080013_20110706X01