§ 81 Abs. 1 AlVG beinhaltet lediglich Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges (§ 18 AlVG). Mit BGBl. Nr. 502/1993 wurde die Bezugsmöglichkeit von Arbeitslosengeld für die Dauer von 209 Wochen und die Regionsverordnung aufgehoben (§ 80 (Abs. 1) AlVG). Für ältere Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis unter der begründeten Annahme aufgelöst wurde, dass die Existenzsicherung durch die längere Bezugsmöglichkeit von Arbeitslosengeld auf Grund der Regionsverordnung gewährleistet sei, wurde mit § 81 (Abs. 1) AlVG die Möglichkeit eingeräumt, noch weiter anspruchsbegründende Anträge einbringen zu können; dadurch sollten insbesondere die Ansprüche jener Arbeitnehmer gewahrt werden, welche nach Ablauf einer längeren Kündigungsfrist oder zu einem durch gerichtlichen Vergleich bestimmten Termin nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes arbeitslos würden (vgl. RV 1194 BlgNR 18. GP, 13 f). Zur Frage, ob das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließt, enthält § 81 Abs. 1 AlVG keinerlei Regelungen. Im Übrigen bezieht sich § 81 Abs. 1 AlVG auch lediglich auf Auflösungserklärungen (oder Vereinbarungen) vor dem 1. August 1993, welche das Dienstverhältnis nach dem 30. Juli 1993 beendeten.Paragraph 81, Absatz eins, AlVG beinhaltet lediglich Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges (Paragraph 18, AlVG). Mit Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, wurde die Bezugsmöglichkeit von Arbeitslosengeld für die Dauer von 209 Wochen und die Regionsverordnung aufgehoben (Paragraph 80, (Absatz eins,) AlVG). Für ältere Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis unter der begründeten Annahme aufgelöst wurde, dass die Existenzsicherung durch die längere Bezugsmöglichkeit von Arbeitslosengeld auf Grund der Regionsverordnung gewährleistet sei, wurde mit Paragraph 81, (Absatz eins,) AlVG die Möglichkeit eingeräumt, noch weiter anspruchsbegründende Anträge einbringen zu können; dadurch sollten insbesondere die Ansprüche jener Arbeitnehmer gewahrt werden, welche nach Ablauf einer längeren Kündigungsfrist oder zu einem durch gerichtlichen Vergleich bestimmten Termin nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes arbeitslos würden vergleiche Regierungsvorlage 1194 BlgNR 18. GP, 13 f). Zur Frage, ob das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließt, enthält Paragraph 81, Absatz eins, AlVG keinerlei Regelungen. Im Übrigen bezieht sich Paragraph 81, Absatz eins, AlVG auch lediglich auf Auflösungserklärungen (oder Vereinbarungen) vor dem 1. August 1993, welche das Dienstverhältnis nach dem 30. Juli 1993 beendeten.