Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/07/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/07/0048

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn im Gesetz vom Besitzstandsausweis und nicht vom Eigentumsausweis die Rede ist, müsste der zivilrechtlich korrekte Name des in Paragraph 12, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 zu erlassenden Bescheides dem Inhalt dieser Gesetzesvorschrift nach tatsächlich "Eigentumsausweis" und nicht "Besitz"standsausweis lauten vergleiche E 3. Juli 2003, 99/07/0178 bis 0182; ergangen zum NÖ FlVfLG 1975). In diesem Bescheid sind nämlich die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke in der Ordnung nach ihren Eigentümern zu erfassen. Mit dem Besitzstandsausweis wird somit ua das Eigentum an den betroffenen Grundstücken festgestellt. Der Besitzstandsausweis hat jedoch nicht nur die Aufgabe, bücherliches Eigentum festzustellen. Vielmehr ist auch außerbücherliches Eigentum zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins und 3 legcit. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken "auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen" zu überprüfen. Zu den Rechten dritter Personen, die nicht im Grundbuch einverleibt sind, zählt dabei auch das ersessene außerbücherliche Eigentum. Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, legcit bestätigt, wonach im Besitzstandsausweis die Grundstücke nach Eigentümern geordnet auszuweisen sind. In dieser Bestimmung ist keine Rede vom grundbücherlichen Eigentümer. Die Eintragungen im Grundbuch stellen somit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 lediglich die Grundlage für eine Ausweisung im Besitzstandsausweis dar, bei der jedoch auch das außerbücherliche Eigentum zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070048.X02

Im RIS seit

13.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2009070048_20100422X02

Rechtssatz für 2009/07/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/07/0044

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §12 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §12 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0048 E 22. April 2010 RS 2 (hier nur erster Satz in Bezug auf § 12 Abs 3 Slbg FlVfLG 1973)

Stammrechtssatz

Wenn im Gesetz vom Besitzstandsausweis und nicht vom Eigentumsausweis die Rede ist, müsste der zivilrechtlich korrekte Name des in Paragraph 12, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 zu erlassenden Bescheides dem Inhalt dieser Gesetzesvorschrift nach tatsächlich "Eigentumsausweis" und nicht "Besitz"standsausweis lauten vergleiche E 3. Juli 2003, 99/07/0178 bis 0182; ergangen zum NÖ FlVfLG 1975). In diesem Bescheid sind nämlich die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke in der Ordnung nach ihren Eigentümern zu erfassen. Mit dem Besitzstandsausweis wird somit ua das Eigentum an den betroffenen Grundstücken festgestellt. Der Besitzstandsausweis hat jedoch nicht nur die Aufgabe, bücherliches Eigentum festzustellen. Vielmehr ist auch außerbücherliches Eigentum zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins und 3 legcit. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken "auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen" zu überprüfen. Zu den Rechten dritter Personen, die nicht im Grundbuch einverleibt sind, zählt dabei auch das ersessene außerbücherliche Eigentum. Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, legcit bestätigt, wonach im Besitzstandsausweis die Grundstücke nach Eigentümern geordnet auszuweisen sind. In dieser Bestimmung ist keine Rede vom grundbücherlichen Eigentümer. Die Eintragungen im Grundbuch stellen somit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 lediglich die Grundlage für eine Ausweisung im Besitzstandsausweis dar, bei der jedoch auch das außerbücherliche Eigentum zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070044.X03

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2009070044_20101216X03