Hat der Verordnungsgeber von dem in § 69 NÖ BauO 1996 festgeschriebenen umfassenden Instrumentarium unter Bedachtnahme auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Gebrauch gemacht - dies ist im Hinblick auf die Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen - , so ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan insoweit auch Regeln zur Ortsbildgestaltung im Sinne des § 56 Abs. 2 leg. cit. enthält. In diesem Fall ist bei einer fallbezogenen Prüfung der Frage, ob sich ein Bauvorhaben gemäß § 56 Abs. 1 NÖ BauO 1996 harmonisch in seine Umgebung einfügt, im Baubewilligungsverfahren davon auszugehen, dass der Baubewilligungswerber grundsätzlich das Recht hat, im Rahmen der Festlegungen des Bebauungsplanes sein Bauvorhaben zu verwirklichen (Hinweis E vom 9. Oktober 2001, 2000/05/0069, mwN).Hat der Verordnungsgeber von dem in Paragraph 69, NÖ BauO 1996 festgeschriebenen umfassenden Instrumentarium unter Bedachtnahme auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Gebrauch gemacht - dies ist im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen - , so ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan insoweit auch Regeln zur Ortsbildgestaltung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, leg. cit. enthält. In diesem Fall ist bei einer fallbezogenen Prüfung der Frage, ob sich ein Bauvorhaben gemäß Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BauO 1996 harmonisch in seine Umgebung einfügt, im Baubewilligungsverfahren davon auszugehen, dass der Baubewilligungswerber grundsätzlich das Recht hat, im Rahmen der Festlegungen des Bebauungsplanes sein Bauvorhaben zu verwirklichen (Hinweis E vom 9. Oktober 2001, 2000/05/0069, mwN).