Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0348

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/05/0348

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §56 Abs1;
BauO NÖ 1996 §56 Abs2;
BauO NÖ 1996 §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §69;
BauRallg;

Rechtssatz

Hat der Verordnungsgeber von dem in Paragraph 69, NÖ BauO 1996 festgeschriebenen umfassenden Instrumentarium unter Bedachtnahme auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Gebrauch gemacht - dies ist im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen - , so ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan insoweit auch Regeln zur Ortsbildgestaltung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, leg. cit. enthält. In diesem Fall ist bei einer fallbezogenen Prüfung der Frage, ob sich ein Bauvorhaben gemäß Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BauO 1996 harmonisch in seine Umgebung einfügt, im Baubewilligungsverfahren davon auszugehen, dass der Baubewilligungswerber grundsätzlich das Recht hat, im Rahmen der Festlegungen des Bebauungsplanes sein Bauvorhaben zu verwirklichen (Hinweis E vom 9. Oktober 2001, 2000/05/0069, mwN).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050348.X01

Im RIS seit

27.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050348_20110906X01