Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/05/0252
Entscheidungsdatum
11.05.2010
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §62 Abs1 Z4;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/05/0276
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0092 E 13. April 2010 RS 1
(Hier: nur hinsichtlich des Aufstellens von Zwischenwänden)
Stammrechtssatz
Das Aufstellen von Zwischenwänden stellt - unabhängig von den verwendeten Baumaterialien - eine Änderung der Raumeinteilung dar. Das Schließen von Türöffnungen ist ebenfalls eine Änderung eines Bauwerks im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c Wr BauO und daher nunmehr gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 Wr BauO anzeigepflichtig (vgl. dazu die bei Moritz, BauO für Wien4, S. 163 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Das Aufstellen von Zwischenwänden stellt - unabhängig von den verwendeten Baumaterialien - eine Änderung der Raumeinteilung dar. Das Schließen von Türöffnungen ist ebenfalls eine Änderung eines Bauwerks im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Wr BauO und daher nunmehr gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, Wr BauO anzeigepflichtig vergleiche dazu die bei Moritz, BauO für Wien4, S. 163 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050252.X02
Im RIS seit
16.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Dokumentnummer
JWR_2009050252_20100511X02