Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2009/05/0105
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs1 Z2;
ROG OÖ 1994 §39;
Rechtssatz
Nach der Übergangsregelung des § 39 OÖ ROG 1994 gelten die am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehenden Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne des OÖ ROG 1994. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. hat der Bebauungsplan u.a. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen auszuweisen. Wenn daher der Bebauungsplan aus dem Jahr 1955 eine Fläche als Grünfläche gewidmet auswies, wird im Lichte des § 39 OÖ ROG 1994 damit im Bebauungsplan bloß eine damals gesetzte flächenplanmäßige Widmung wiederholt, die aber gegenüber der nunmehr im gültigen Flächenwidmungsplan getroffenen Widmung Kurgebiet bzw. gemischtes Baugebiet nicht mehr zum Tragen kommen kann.Nach der Übergangsregelung des Paragraph 39, OÖ ROG 1994 gelten die am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehenden Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne des OÖ ROG 1994. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. hat der Bebauungsplan u.a. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen auszuweisen. Wenn daher der Bebauungsplan aus dem Jahr 1955 eine Fläche als Grünfläche gewidmet auswies, wird im Lichte des Paragraph 39, OÖ ROG 1994 damit im Bebauungsplan bloß eine damals gesetzte flächenplanmäßige Widmung wiederholt, die aber gegenüber der nunmehr im gültigen Flächenwidmungsplan getroffenen Widmung Kurgebiet bzw. gemischtes Baugebiet nicht mehr zum Tragen kommen kann.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050105.X10
Im RIS seit
27.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2009050105_20120612X10