Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/05/0086

Entscheidungsdatum

16.11.2010

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTV OÖ 1994 §49;

Rechtssatz

Paragraph 49, OÖ BauTV soll die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Benutzer von Stellplätzen gewährleisten, stellt aber keine dem Interesse der Nachbarschaft dienende Bestimmung des Baurechts im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO dar. Der Einwand, dass die Tiefgarage als überdachte bauliche Anlage nach den Festlegungen des Bebauungsplanes mindestens 5 m von der Straßenfluchtlinie abzurücken sei, bezieht sich ebenfalls auf kein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives-öffentliches Nachbarrecht. Ein Nachbar hat nur insoweit einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen, als diese ihm gegenüber einzuhalten sind. Einem seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbarn steht daher grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung von Abständen zu öffentlichen Verkehrsflächen zu (Hinweis E vom 14. September 1995, 95/06/0107, E vom 19. Dezember 1995, 93/05/0143, und E vom 27. Mai 2009, 2007/05/0278).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050086.X02

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050086_20101116X02