Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/05/0035

Entscheidungsdatum

16.11.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §69 Abs1 lita;
BauO Wr §69 Abs1 litb;
BauO Wr §69 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, Wr BauO, die ein Spezialtatbestand der Litera a, des Paragraph 69, Absatz eins, ist vergleiche hiezu Moritz, BauO für Wien3 (2006), Anmerkung zu Paragraph 69, Absatz eins,, S. 189), ist zwar auch ein gänzliches Abweichen von den Baufluchtlinien zum Zwecke der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes unter den dort näher genannten Voraussetzungen zulässig. Es darf aber auch bei Anwendung dieses Tatbestandes von den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen nur unwesentlich abgewichen werden, wobei "unwesentlich" auch bedeutet, dass die Abweichungen der Intention des anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht entgegen stehen dürfen (Hinweis E vom 19. Juni 2002, 2001/05/0275, und E vom 20. Mai 2003, 2001/05/1123). Anhand dieser Kriterien ist auch das nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, Wr BauO grundsätzlich mögliche gänzliche Abweichen von der Baufluchtlinie zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050035.X03

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050035_20101116X03