Mehrere Nebengebäude dürfen die Länge von 10 m insgesamt nicht überschreiten, da ansonsten die Beschränkung des § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. c OÖ BauTG 1994 praktisch obsolet wäre (Hinweis E vom 29. August 2000, 97/05/0056). Dabei ist auch der Altbestand einzubeziehen, weil das Nachbarrecht sonst sukzessive unterlaufen werden könnte (Hinweis E vom 14. November 2006, 2005/05/0078). Im Hinblick auf das Nachbarrecht der Begrenzung der Bebauung im Seitenabstand muss diese Einbeziehung, da keine sachliche Differenzierung möglich ist, auch für bestehende Hauptgebäude gelten. Die Bestimmung ist daher so zu verstehen, dass nur Baulichkeiten von bis zu insgesamt 10 m Länge im Seitenabstand dem Grundstück des Nachbarn zugewandt sein dürfen.Mehrere Nebengebäude dürfen die Länge von 10 m insgesamt nicht überschreiten, da ansonsten die Beschränkung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, OÖ BauTG 1994 praktisch obsolet wäre (Hinweis E vom 29. August 2000, 97/05/0056). Dabei ist auch der Altbestand einzubeziehen, weil das Nachbarrecht sonst sukzessive unterlaufen werden könnte (Hinweis E vom 14. November 2006, 2005/05/0078). Im Hinblick auf das Nachbarrecht der Begrenzung der Bebauung im Seitenabstand muss diese Einbeziehung, da keine sachliche Differenzierung möglich ist, auch für bestehende Hauptgebäude gelten. Die Bestimmung ist daher so zu verstehen, dass nur Baulichkeiten von bis zu insgesamt 10 m Länge im Seitenabstand dem Grundstück des Nachbarn zugewandt sein dürfen.