Die Regelung des § 197 Abs. 5 MinroG 1999 geht jener des § 204 MinroG 1999 auf Grund ihrer Spezialität vor (Hinweis E vom 14. April 2011, 2005/04/0226, mwN). Daher ist die Vorlage von Unterlagen nach § 204 Abs. 1 MinroG 1999 für Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen nicht erforderlich, da für diese die lex specialis des § 197 Abs. 5 MinroG 1999 gilt.Die Regelung des Paragraph 197, Absatz 5, MinroG 1999 geht jener des Paragraph 204, MinroG 1999 auf Grund ihrer Spezialität vor (Hinweis E vom 14. April 2011, 2005/04/0226, mwN). Daher ist die Vorlage von Unterlagen nach Paragraph 204, Absatz eins, MinroG 1999 für Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen nicht erforderlich, da für diese die lex specialis des Paragraph 197, Absatz 5, MinroG 1999 gilt.