Die Einhaltung des Objektivitätsgebots ist bei der Wiedergabe von Standpunkten in § 4 Abs 5 Z 2 ORF-G 2001 geregelt. Danach hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information (lediglich) dafür Sorge zu tragen hat, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt (Hinweis E vom 26. Juli 2007, 2006/04/0175), wobei die Programme des ORF in ihrer Gesamtheit und über einen längeren Zeitraum hin gesehen die Orientierung der Programmgestaltung an dieser Zielsetzung erkennen lassen müssen (Hinweis E vom 21. April 2004, 2004/04/0009 VwSlg 16.351 A).Die Einhaltung des Objektivitätsgebots ist bei der Wiedergabe von Standpunkten in Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001 geregelt. Danach hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information (lediglich) dafür Sorge zu tragen hat, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt (Hinweis E vom 26. Juli 2007, 2006/04/0175), wobei die Programme des ORF in ihrer Gesamtheit und über einen längeren Zeitraum hin gesehen die Orientierung der Programmgestaltung an dieser Zielsetzung erkennen lassen müssen (Hinweis E vom 21. April 2004, 2004/04/0009 VwSlg 16.351 A).