Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/16/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/16/0055

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/16/0086

Rechtssatz

Aus der Anordnung des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG über die Bewertung wiederkehrender Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer ergibt sich, dass einmalige Leistungen für die Gebrauchsüberlassung im vollen Umfang im Wert zu veranschlagen sind. Einmalige Leistungen, die bei unbestimmter Vertragsdauer gemäß Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, Satz 1 GebG e contrario mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses - keine Erstattung erfolgen soll. Ein wie auch immer bezeichneter Einmalbetrag, der bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückzahlbar ist, ist in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X05

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2008160055_20090129X05