Die Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei Ermittlung des einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin verbleibenden Versorgungspotenzials bedarf einer Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles. Wenn die erforderlichen einzelfallbezogenen Feststellungen aber nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (vgl. E 14. Dezember 2007, 2005/10/0228).Die Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei Ermittlung des einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin verbleibenden Versorgungspotenzials bedarf einer Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles. Wenn die erforderlichen einzelfallbezogenen Feststellungen aber nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen vergleiche E 14. Dezember 2007, 2005/10/0228).