Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/10/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/10/0136

Entscheidungsdatum

26.04.2010

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §1a Abs5;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bf die in Rede stehende Fläche im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren nützt, ist für sich allein nicht ausreichend, um der Fläche die Qualifikation als Wald zu nehmen. Paragraph eins a, Absatz 5, ForstG 1975 ordnet zwar an, dass Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, nicht als Wald gelten. Dies steht aber unter der Voraussetzung, dass diese Nutzung erstens nicht auf Waldboden erfolgt und weiters, dass ihr Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen zehn Jahren nach Durchführung der Aufforstung gemeldet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100136.X03

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Dokumentnummer

JWR_2008100136_20100426X03