Der Umstand, dass der Bf die in Rede stehende Fläche im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren nützt, ist für sich allein nicht ausreichend, um der Fläche die Qualifikation als Wald zu nehmen. § 1a Abs. 5 ForstG 1975 ordnet zwar an, dass Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, nicht als Wald gelten. Dies steht aber unter der Voraussetzung, dass diese Nutzung erstens nicht auf Waldboden erfolgt und weiters, dass ihr Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen zehn Jahren nach Durchführung der Aufforstung gemeldet hat.Der Umstand, dass der Bf die in Rede stehende Fläche im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren nützt, ist für sich allein nicht ausreichend, um der Fläche die Qualifikation als Wald zu nehmen. Paragraph eins a, Absatz 5, ForstG 1975 ordnet zwar an, dass Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, nicht als Wald gelten. Dies steht aber unter der Voraussetzung, dass diese Nutzung erstens nicht auf Waldboden erfolgt und weiters, dass ihr Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen zehn Jahren nach Durchführung der Aufforstung gemeldet hat.