Es ist klargestellt (vgl. Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 43/2006 (149 der Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages, XIX. GP), dass der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 6 Z. 3 Bgld SHG 2000 von der mit Abs. 3 dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigung, subsidiär Schutzberechtigte auf Leistungen der Grundversorgung (Kernleistungen) einzuschränken, dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er subsidiär Schutzberechtigte unter Ausschluss eines Anspruchs nach dem Bgld SHG 2000 auf jene Leistungen verweist, die gemäß § 4 Abs. 1 Bgld LBetreuG 2006 gewährt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das am 1. September 2010 in Kraft getretene Bgld MSG 2010, LGBl. Nr. 76/2010, das das Bgld SHG 2000 abgelöst hat, in seinem § 4 Abs. 1 Z. 5 den Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung (der nur besteht, wenn nicht ohnehin Grundversorgung bezogen wird) mit der Höhe der Leistungen aus der Grundversorgung begrenzt.Es ist klargestellt vergleiche Gesetzesmaterialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006, (149 der Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages, römisch neunzehn. GP), dass der Gesetzgeber mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Bgld SHG 2000 von der mit Absatz 3, dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigung, subsidiär Schutzberechtigte auf Leistungen der Grundversorgung (Kernleistungen) einzuschränken, dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er subsidiär Schutzberechtigte unter Ausschluss eines Anspruchs nach dem Bgld SHG 2000 auf jene Leistungen verweist, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 gewährt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das am 1. September 2010 in Kraft getretene Bgld MSG 2010, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, das das Bgld SHG 2000 abgelöst hat, in seinem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, den Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung (der nur besteht, wenn nicht ohnehin Grundversorgung bezogen wird) mit der Höhe der Leistungen aus der Grundversorgung begrenzt.