Der Umstand, dass der Arbeitslose nicht unverzüglich auf einen Stellenvorschlag reagierte, steht jedenfalls einer Beschäftigung entgegen. Ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0106, mwN).Der Umstand, dass der Arbeitslose nicht unverzüglich auf einen Stellenvorschlag reagierte, steht jedenfalls einer Beschäftigung entgegen. Ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0106, mwN).