Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0109

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;

Rechtssatz

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080109.X02

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2008080109_20110907X02

Rechtssatz für 2009/08/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/08/0264

Entscheidungsdatum

21.12.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z4;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0109 E 7. September 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080264.X02

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080264_20111221X02

Rechtssatz für 2011/08/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/08/0075

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0109 E 7. September 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080075.X02

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2011080075_20130625X02