Wenn ein potentieller Arbeitgeber dem Leistungsbezieher die Möglichkeit einräumt, die Beschäftigung zu verschiedenen Dienstantrittsdaten aufzunehmen, ist der Leistungsbezieher, wie sich aus § 9 Abs. 1 AlVG ergibt, verpflichtet, die angebotene Arbeitsmöglichkeit ab dem ehestmöglichen Zeitpunkt anzunehmen, um durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden.Wenn ein potentieller Arbeitgeber dem Leistungsbezieher die Möglichkeit einräumt, die Beschäftigung zu verschiedenen Dienstantrittsdaten aufzunehmen, ist der Leistungsbezieher, wie sich aus Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ergibt, verpflichtet, die angebotene Arbeitsmöglichkeit ab dem ehestmöglichen Zeitpunkt anzunehmen, um durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden.