Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/06/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/06/0187

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §13 Abs1 lite;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs3 litc;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Slbg. BebauungsgrundlagenG stellt bei der Bauplatzerklärung auf das "natürliche Gelände" ab (siehe Paragraph 13, Absatz eins, Litera e und Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, Slbg. BebauungsgrundlagenG), in Paragraph 25, Absatz 3, Slbg. BebauungsgrundlagenG ist vom "gewachsenen" Gelände die Rede. Stellte man zwingend auf den Geländeverlauf vor der allerersten Bauführung ab, könnte dies, wenn diese erste Bauführung lange zurückliegt, zu Problemen bei der Ermittlung führen, zumal ja Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und nicht minder des Landes Salzburg bereits seit Jahrhunderten besiedelt und bebaut sowie landwirtschaftlich kultiviert sind. Umgekehrt ergibt sich schon sprachlich aus den Wendungen "natürliches" bzw. "gewachsenes" Gelände, dass nicht auf ein Gelände abgestellt werden kann, das in zeitlicher Nähe zur aktuellen Bauführung verändert wurde und schon gar nicht im Hinblick auf die aktuelle Bauführung, weil sonst Bauwerber durch Geländeveränderungen letztlich die Abstandsvorschriften zum Nachteil des Nachbarn manipulieren könnten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060187.X03

Im RIS seit

18.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2008060187_20090127X03

Rechtssatz für 2009/06/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17773 A/2009

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/06/0136

Entscheidungsdatum

21.10.2009

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §13 Abs1 lite;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs3 litc;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0187 E 27. Jänner 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Das Slbg. BebauungsgrundlagenG stellt bei der Bauplatzerklärung auf das "natürliche Gelände" ab (siehe Paragraph 13, Absatz eins, Litera e und Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, Slbg. BebauungsgrundlagenG), in Paragraph 25, Absatz 3, Slbg. BebauungsgrundlagenG ist vom "gewachsenen" Gelände die Rede. Stellte man zwingend auf den Geländeverlauf vor der allerersten Bauführung ab, könnte dies, wenn diese erste Bauführung lange zurückliegt, zu Problemen bei der Ermittlung führen, zumal ja Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und nicht minder des Landes Salzburg bereits seit Jahrhunderten besiedelt und bebaut sowie landwirtschaftlich kultiviert sind. Umgekehrt ergibt sich schon sprachlich aus den Wendungen "natürliches" bzw. "gewachsenes" Gelände, dass nicht auf ein Gelände abgestellt werden kann, das in zeitlicher Nähe zur aktuellen Bauführung verändert wurde und schon gar nicht im Hinblick auf die aktuelle Bauführung, weil sonst Bauwerber durch Geländeveränderungen letztlich die Abstandsvorschriften zum Nachteil des Nachbarn manipulieren könnten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060136.X04

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2009060136_20091021X04