Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17773 A/2009
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/06/0136
Entscheidungsdatum
21.10.2009
Index
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §13 Abs1 lite;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs3 litc;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0187 E 27. Jänner 2009 RS 3
Stammrechtssatz
Das Slbg. BebauungsgrundlagenG stellt bei der Bauplatzerklärung auf das "natürliche Gelände" ab (siehe § 13 Abs. 1 lit. e und § 14 Abs. 3 lit. c Slbg. BebauungsgrundlagenG), in § 25 Abs. 3 Slbg. BebauungsgrundlagenG ist vom "gewachsenen" Gelände die Rede. Stellte man zwingend auf den Geländeverlauf vor der allerersten Bauführung ab, könnte dies, wenn diese erste Bauführung lange zurückliegt, zu Problemen bei der Ermittlung führen, zumal ja Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und nicht minder des Landes Salzburg bereits seit Jahrhunderten besiedelt und bebaut sowie landwirtschaftlich kultiviert sind. Umgekehrt ergibt sich schon sprachlich aus den Wendungen "natürliches" bzw. "gewachsenes" Gelände, dass nicht auf ein Gelände abgestellt werden kann, das in zeitlicher Nähe zur aktuellen Bauführung verändert wurde und schon gar nicht im Hinblick auf die aktuelle Bauführung, weil sonst Bauwerber durch Geländeveränderungen letztlich die Abstandsvorschriften zum Nachteil des Nachbarn manipulieren könnten.Das Slbg. BebauungsgrundlagenG stellt bei der Bauplatzerklärung auf das "natürliche Gelände" ab (siehe Paragraph 13, Absatz eins, Litera e und Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, Slbg. BebauungsgrundlagenG), in Paragraph 25, Absatz 3, Slbg. BebauungsgrundlagenG ist vom "gewachsenen" Gelände die Rede. Stellte man zwingend auf den Geländeverlauf vor der allerersten Bauführung ab, könnte dies, wenn diese erste Bauführung lange zurückliegt, zu Problemen bei der Ermittlung führen, zumal ja Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und nicht minder des Landes Salzburg bereits seit Jahrhunderten besiedelt und bebaut sowie landwirtschaftlich kultiviert sind. Umgekehrt ergibt sich schon sprachlich aus den Wendungen "natürliches" bzw. "gewachsenes" Gelände, dass nicht auf ein Gelände abgestellt werden kann, das in zeitlicher Nähe zur aktuellen Bauführung verändert wurde und schon gar nicht im Hinblick auf die aktuelle Bauführung, weil sonst Bauwerber durch Geländeveränderungen letztlich die Abstandsvorschriften zum Nachteil des Nachbarn manipulieren könnten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen
BauRallg5/1/7
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Baubewilligung BauRallg6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060136.X04
Im RIS seit
27.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2009060136_20091021X04