Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/06/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/06/0243

Entscheidungsdatum

31.01.2008

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauG Stmk 1995 §4 Z28;
BauG Stmk 1995 §4 Z43 idF 2003/078;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb;

Rechtssatz

Der Beschwerdefall betrifft die Frage, ob fünf auf einem Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freiland ausgewiesen ist, abgestellte Metallcontainer (Lagercontainer) im Ausmaß von je ca. 12,50 m x 2,40 m x 2,50 m eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk BauG 1995 darstellen. Die Auffassung, dass diese Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren sind, ist zutreffend. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0054, m.w.N., und das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0229, zum Stmk BauG 1995, betreffend solche Container). Auch wenn man davon ausginge, dass es sich bei den fünf Containern um baubewilligungsfreie "Nebengebäude" im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 handelte, die für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb "erforderlich" sind, bedeutet das nicht, dass man sie wo auch immer aufstellen dürfte; vielmehr kann auch ein räumlicher Konnex zu den genutzten Flächen nicht außer Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat aber nie dargelegt, weshalb es aus dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" zumindest sachlich vertretbar sei, die Container auf dem gegenständlichen Grundstück aufzustellen und nicht in räumlicher Nähe zu den Obstkulturen, die sich in der KG F befinden (das gegenständliche Grundstück liegt östlich, die KG F nordwestlich von D). Im Übrigen werden jedenfalls zwei der Container zur Lagerung von Autoreifen in großer Zahl verwendet. Damit sind die Container bewilligungspflichtig im Grunde des Paragraph 19, Ziffer eins, leg cit.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060243.X02

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2007060243_20080131X02

Rechtssatz für 2008/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/06/0097

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0243 E 31. Jänner 2008 RS 2 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der Beschwerdefall betrifft die Frage, ob fünf auf einem Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freiland ausgewiesen ist, abgestellte Metallcontainer (Lagercontainer) im Ausmaß von je ca. 12,50 m x 2,40 m x 2,50 m eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk BauG 1995 darstellen. Die Auffassung, dass diese Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren sind, ist zutreffend. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0054, m.w.N., und das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0229, zum Stmk BauG 1995, betreffend solche Container). Auch wenn man davon ausginge, dass es sich bei den fünf Containern um baubewilligungsfreie "Nebengebäude" im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 handelte, die für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb "erforderlich" sind, bedeutet das nicht, dass man sie wo auch immer aufstellen dürfte; vielmehr kann auch ein räumlicher Konnex zu den genutzten Flächen nicht außer Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat aber nie dargelegt, weshalb es aus dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" zumindest sachlich vertretbar sei, die Container auf dem gegenständlichen Grundstück aufzustellen und nicht in räumlicher Nähe zu den Obstkulturen, die sich in der KG F befinden (das gegenständliche Grundstück liegt östlich, die KG F nordwestlich von D). Im Übrigen werden jedenfalls zwei der Container zur Lagerung von Autoreifen in großer Zahl verwendet. Damit sind die Container bewilligungspflichtig im Grunde des Paragraph 19, Ziffer eins, leg cit.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X05

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060097_20091217X05