Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18009 A/2010
Rechtssatznummer
24
Geschäftszahl
2007/05/0231
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/05/0232 E 24. April 1990 RS 1
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, daß die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, daß jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Demnach haben die Gemeindebehörden und auch die belangte Behörde zutreffend zunächst die Frage geprüft, ob die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104, VwSlg 10 592 A/1981).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X24
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2007050231_20101221X24