Wenn die Behörde im Grunde des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 zum Ergebnis kam, dass eine Wohnhütte auf den Grundstücken der bf Parteien zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes der bf Parteien iSd § 19 Abs. 2 leg. cit. nicht erforderlich sei, so erscheint dies angesichts der Distanz von lediglich etwa 25 km zwischen der Hofstelle der bf Parteien und den besagten Grundstücken - auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen, dass diese Distanz zum Teil mit Traktor samt Anhänger, beladen mit landwirtschaftlichen Geräten, zurückgelegt werden muss nicht als rechtswidrig. Anders verhält es sich aber mit der Gerätehütte sowie dem Obstkeller. Auch bei der angesprochenen Distanz von 25 km ist es nämlich bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer selbstbewirtschafteten Fläche von rund 28 ha im Sinn des NÖ ROG 1976 nicht von vorn herein von der Hand zu weisen, dass ein Erfordernis geeigneter Lagermöglichkeiten für landwirtschaftliche Werkzeuge und Geräte bzw. landwirtschaftliche Produkte im Rahmen eines örtlichen Produktionsbereiches erforderlich ist.Wenn die Behörde im Grunde des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 zum Ergebnis kam, dass eine Wohnhütte auf den Grundstücken der bf Parteien zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes der bf Parteien iSd Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. nicht erforderlich sei, so erscheint dies angesichts der Distanz von lediglich etwa 25 km zwischen der Hofstelle der bf Parteien und den besagten Grundstücken - auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen, dass diese Distanz zum Teil mit Traktor samt Anhänger, beladen mit landwirtschaftlichen Geräten, zurückgelegt werden muss nicht als rechtswidrig. Anders verhält es sich aber mit der Gerätehütte sowie dem Obstkeller. Auch bei der angesprochenen Distanz von 25 km ist es nämlich bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer selbstbewirtschafteten Fläche von rund 28 ha im Sinn des NÖ ROG 1976 nicht von vorn herein von der Hand zu weisen, dass ein Erfordernis geeigneter Lagermöglichkeiten für landwirtschaftliche Werkzeuge und Geräte bzw. landwirtschaftliche Produkte im Rahmen eines örtlichen Produktionsbereiches erforderlich ist.