Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/05/0193

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0194

Rechtssatz

Wenn die Behörde im Grunde des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 zum Ergebnis kam, dass eine Wohnhütte auf den Grundstücken der bf Parteien zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes der bf Parteien iSd Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. nicht erforderlich sei, so erscheint dies angesichts der Distanz von lediglich etwa 25 km zwischen der Hofstelle der bf Parteien und den besagten Grundstücken - auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen, dass diese Distanz zum Teil mit Traktor samt Anhänger, beladen mit landwirtschaftlichen Geräten, zurückgelegt werden muss nicht als rechtswidrig. Anders verhält es sich aber mit der Gerätehütte sowie dem Obstkeller. Auch bei der angesprochenen Distanz von 25 km ist es nämlich bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer selbstbewirtschafteten Fläche von rund 28 ha im Sinn des NÖ ROG 1976 nicht von vorn herein von der Hand zu weisen, dass ein Erfordernis geeigneter Lagermöglichkeiten für landwirtschaftliche Werkzeuge und Geräte bzw. landwirtschaftliche Produkte im Rahmen eines örtlichen Produktionsbereiches erforderlich ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050193.X06

Im RIS seit

06.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008050193_20111213X06