§ 15 Wr KlGG 1996 trifft spezifische Regelungen zur baulichen Ausgestaltung von in Kleingärten aufgeführten Baulichkeiten, vor allem technischer Natur, und trifft insbesondere abweichende Regelungen von der Wr BauO. § 16 Wr KlGG 1996 trägt zwar die Überschrift "Gestaltung des Kleingartens", trifft aber in Abs. 2 eine Reihe von Regelungen, die sich auf gestalterische Maßnahmen beziehen, die sowohl im Kleingarten selbst, aber auch im baulichen Zusammenhang mit den Kleingartenhäusern oder Kleingartenwohnhäusern stehen können (wie zB Stützmauern, Lichtschächte, Stufenanlagen, Terrassen und deren Überdachungen).Paragraph 15, Wr KlGG 1996 trifft spezifische Regelungen zur baulichen Ausgestaltung von in Kleingärten aufgeführten Baulichkeiten, vor allem technischer Natur, und trifft insbesondere abweichende Regelungen von der Wr BauO. Paragraph 16, Wr KlGG 1996 trägt zwar die Überschrift "Gestaltung des Kleingartens", trifft aber in Absatz 2, eine Reihe von Regelungen, die sich auf gestalterische Maßnahmen beziehen, die sowohl im Kleingarten selbst, aber auch im baulichen Zusammenhang mit den Kleingartenhäusern oder Kleingartenwohnhäusern stehen können (wie zB Stützmauern, Lichtschächte, Stufenanlagen, Terrassen und deren Überdachungen).
§ 16 Abs. 2 Wr KlGG 1996 ermöglicht bei einer Erforderlichkeit dieser Gestaltungen die Nichteinrechnung dieser Flächen in die bebauten Flächen des Kleingartens und steht daher auch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 leg. cit.Paragraph 16, Absatz 2, Wr KlGG 1996 ermöglicht bei einer Erforderlichkeit dieser Gestaltungen die Nichteinrechnung dieser Flächen in die bebauten Flächen des Kleingartens und steht daher auch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit.