Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/04/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18274 A/2011

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/04/0212

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 (nunmehr Absatz 3,) zu den "Umweltschutzvorschriften" zu zählen ist, deren Einhaltung als subjektives Recht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von einer Bürgerinitiative geltend gemacht werden kann. Dazu zählt zweifelsfrei auch die Prüfung, ob die Behörde die Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes getroffen und zu Recht die Bewilligung für die Rodung erteilt hat. Dies bedeutet aber, dass die Bürgerinitiative auch alle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Grunde liegenden Feststellungen und Wertungen (Vorliegen eines konkurrierenden öffentlichen Interesses, Gewicht dieses Interesses bei der Interessenabwägung) und nicht nur eine unzutreffende Bewertung des Interesses an der Walderhaltung hinterfragen und gegebenenfalls als Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008040212.X05

Im RIS seit

28.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008040212_20111122X05