Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVPG 2000 gehören nicht die allenfalls unrichtige Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie anderer - im öffentlichen Interesse normierten - Bestimmungen des MinroG 1999, die selbst von "Materiengesetznachbarn" nicht geltend gemacht werden könnten (vgl. dazu die zu § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG 1999 ergangenen E vom 26. Juni 2002, 2001/04/0226, sowie vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297). Keine Verletzung in subjektiven Rechten zeigen die Nachbarn folglich mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Abstandszone nach § 82 MinroG 1999 sowie damit auf, dass die Behörde die örtliche Raumordnung/Flächenwidmung zu überprüfen gehabt hätte. Das Vorbringen, die Behörde hätte auf die fehlende Erwähnung der Zustimmung der Grundeigentümer der bergbaurechtlich relevanten Grundflächen einzugehen gehabt, geht gleichfalls mangels einer Verletzung in subjektiven Rechten fehl.Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVPG 2000 gehören nicht die allenfalls unrichtige Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie anderer - im öffentlichen Interesse normierten - Bestimmungen des MinroG 1999, die selbst von "Materiengesetznachbarn" nicht geltend gemacht werden könnten vergleiche dazu die zu Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG 1999 ergangenen E vom 26. Juni 2002, 2001/04/0226, sowie vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297). Keine Verletzung in subjektiven Rechten zeigen die Nachbarn folglich mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Abstandszone nach Paragraph 82, MinroG 1999 sowie damit auf, dass die Behörde die örtliche Raumordnung/Flächenwidmung zu überprüfen gehabt hätte. Das Vorbringen, die Behörde hätte auf die fehlende Erwähnung der Zustimmung der Grundeigentümer der bergbaurechtlich relevanten Grundflächen einzugehen gehabt, geht gleichfalls mangels einer Verletzung in subjektiven Rechten fehl.