Dem Hinweis des Antragstellers, im Sinne des Art 5 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991, 91/477/EWG, über die Kontrolle des Erwerbs und Besitz von Waffen sei lediglich eine Rechtfertigung, nicht aber eine "absolute Notwendigkeit" oder ein "Bedarf" erforderlich, ist entgegenzuhalten, dass nach Art 3 der Richtlinie die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen können als in der Richtlinie vorhergesehen.Dem Hinweis des Antragstellers, im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991, 91/477/EWG, über die Kontrolle des Erwerbs und Besitz von Waffen sei lediglich eine Rechtfertigung, nicht aber eine "absolute Notwendigkeit" oder ein "Bedarf" erforderlich, ist entgegenzuhalten, dass nach Artikel 3, der Richtlinie die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen können als in der Richtlinie vorhergesehen.