Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/03/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18199 A/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/03/0061

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §14;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist dazu verpflichtet, seine Waffe sorgfältig zu verwahren. Will er Waffenübungen nicht bloß auf behördlich genehmigten Schießstätten (Paragraph 14, WaffG 1996) durchführen, sind von ihm die organisatorischen Vorkehrungen zu verlangen, die es ihm ermöglichen, seinen Verwahrungspflichten Folge zu leisten. Bestehen an auswärtigen Arbeits- und Nächtigungsorten keine ausreichenden Verwahrungsmöglichkeiten darf er sie dorthin nicht verbringen. Ein Bedarf am Führen einer Schusswaffe kann aus einer solchen Situation hingegen nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030061.X02

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008030061_20110908X02