Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18199 A/2011
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/03/0061
Entscheidungsdatum
08.09.2011
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §14;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Rechtssatz
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist dazu verpflichtet, seine Waffe sorgfältig zu verwahren. Will er Waffenübungen nicht bloß auf behördlich genehmigten Schießstätten (§ 14 WaffG 1996) durchführen, sind von ihm die organisatorischen Vorkehrungen zu verlangen, die es ihm ermöglichen, seinen Verwahrungspflichten Folge zu leisten. Bestehen an auswärtigen Arbeits- und Nächtigungsorten keine ausreichenden Verwahrungsmöglichkeiten darf er sie dorthin nicht verbringen. Ein Bedarf am Führen einer Schusswaffe kann aus einer solchen Situation hingegen nicht abgeleitet werden.Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist dazu verpflichtet, seine Waffe sorgfältig zu verwahren. Will er Waffenübungen nicht bloß auf behördlich genehmigten Schießstätten (Paragraph 14, WaffG 1996) durchführen, sind von ihm die organisatorischen Vorkehrungen zu verlangen, die es ihm ermöglichen, seinen Verwahrungspflichten Folge zu leisten. Bestehen an auswärtigen Arbeits- und Nächtigungsorten keine ausreichenden Verwahrungsmöglichkeiten darf er sie dorthin nicht verbringen. Ein Bedarf am Führen einer Schusswaffe kann aus einer solchen Situation hingegen nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030061.X02
Im RIS seit
06.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2008030061_20110908X02