Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18000 A/2010
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/02/0196
Entscheidungsdatum
26.11.2010
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm
TierschutzG 2005 §44 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/02/0176 E 23. April 2010 RS 1
Stammrechtssatz
Die Übergangsregelung des § 44 Abs. 4 TierschutzG 2005 bezieht sich nur auf den Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen zur Tierhaltung, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Tierhaltung selbst. Liegt daher ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung - etwa hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Tiere - vor, ist es ohne Belang, ob die Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmung unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde.Die Übergangsregelung des Paragraph 44, Absatz 4, TierschutzG 2005 bezieht sich nur auf den Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen zur Tierhaltung, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Tierhaltung selbst. Liegt daher ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung - etwa hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Tiere - vor, ist es ohne Belang, ob die Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmung unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020196.X01
Im RIS seit
29.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2010020196_20101126X01