Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/02/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17886 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/02/0176

Entscheidungsdatum

23.04.2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §44 Abs4;

Rechtssatz

Die Übergangsregelung des Paragraph 44, Absatz 4, TierschutzG 2005 bezieht sich nur auf den Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen zur Tierhaltung, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Tierhaltung selbst. Liegt daher ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung - etwa hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Tiere - vor, ist es ohne Belang, ob die Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmung unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008020176.X01

Im RIS seit

31.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008020176_20100423X01

Rechtssatz für 2010/02/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18000 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/02/0196

Entscheidungsdatum

26.11.2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §44 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0176 E 23. April 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übergangsregelung des Paragraph 44, Absatz 4, TierschutzG 2005 bezieht sich nur auf den Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen zur Tierhaltung, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Tierhaltung selbst. Liegt daher ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung - etwa hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Tiere - vor, ist es ohne Belang, ob die Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmung unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020196.X01

Im RIS seit

29.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010020196_20101126X01

Rechtssatz für 2008/02/0379

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/02/0379

Entscheidungsdatum

16.12.2011

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §44 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0176 E 23. April 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übergangsregelung des Paragraph 44, Absatz 4, TierschutzG 2005 bezieht sich nur auf den Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen zur Tierhaltung, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Tierhaltung selbst. Liegt daher ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung - etwa hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Tiere - vor, ist es ohne Belang, ob die Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmung unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008020379.X01

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2008020379_20111216X01